Was Bedeutet Sperrfrist Führerschein?
Was bedeutet eine Sperrfrist? – Die sogenannte Sperrfrist ist in § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Als solche wird die Zeitspanne bezeichnet, in welcher nach einem Führerscheinentzug keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Während ein Fahrverbot lediglich abläuft und Betroffene anschließend wieder ganz normal fahren können, ist bei einem Führerscheinentzug „der Lappen weg” – und zwar bis auf weiteres.
Contents
- 1 Was passiert nach der Sperrfrist?
- 2 Wer entscheidet über Sperrfrist?
- 3 Wann gilt die Sperrfrist nicht?
Was passiert nach der Sperrfrist?
Wie lange dauern Sperrfristen? – Nach der Sperrfrist müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Laut Gesetz liegt die Dauer der Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann sie auch lebenslänglich andauern. In der Regel liegen die Sperrfristen jedoch zwischen sechs und elf Monaten. Sechs Monate vor Fristende können Sie bereits eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
Achtung: Auch Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis müssen einen Antrag stellen! Durch die Entziehung verlieren sie das Recht, Fahrzeuge auf deutschem Boden zu führen. Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Erlaubnis nicht automatisch wiedererteilt.
Stellen Sie keinen Antrag und setzen sich wieder hinter das Steuer, liegt der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
Wie berechnet man die Sperrfrist?
Kündigungsschutz (Sperrfristen) bei Krankheit – Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet (durch Krankheit oder Unfall) ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so ist er während einer bestimmten Zeit vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz beginnt erst nach Ablauf der Probezeit.
Zu beachten ist dabei, dass bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall eine entsprechende Verlängerung der Probezeit erfolgt ( Art. 335b Abs. 3 ). Die Dauer der in Art. 336c OR geregelten sogenannten ” Sperrfristen ” richtet sich nach der Anzahl Dienstjahre.
Im ersten Dienstjahr besteht der Kündigungsschutz während 30 Tagen , ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ausserdem sind Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.
Der Kündigungsschutz erstreckt sich neben der Arbeitsunfähigkeit noch auf weitere Bereiche wie Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und Hilfsaktionen des Bundes. Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber während einer solchen Sperrfrist erklärt wird, so ist sie nach Art.
336c Abs. 2 OR nichtig. Mit anderen Worten ist es dann so, als wäre die Kündigung gar nie passiert. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Mit anderen Worten verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn man während der Kündigungsfrist krank wird und läuft erst nach Ablauf der Sperrfrist weiter. Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist, so ist diese gültig.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit missbräuchlich sein könnte und deshalb eine Entschädigung durch den Arbeitgeber geschuldet ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch nur sehr selten von einer solchen Missbräuchlichkeit auszugehen und eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist ist grundsätzlich zulässig.
Die Kündigungssperrfristen gelten nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, nicht aber bei der Kündigung durch die Arbeitnehmer. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist damit auch bei Krankheit oder Schwangerschaft zulässig und die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall nicht.
Bei der Sperrfristenregelung nach Art. 336c OR handelt es sich um eine sogenannte relativ zwingende Bestimmung. Solche Bestimmungen dürfen im Arbeitsvertrag nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden und nicht zu deren Lasten. Beispiel 1: H. Müller ist seit dem 1.
Mai 2018 bei einer Firma in Basel-Stadt angestellt. Er wird am 1. Juni 2020 krank, worauf ihm der Arbeitgeber am 2. Juni 2020 per 31. August 2020 kündigt. Im dritten Dienstjahr besteht eine Kündigungssperrfrist von 90 Tagen.
Die Kündigung ist während dieser Sperrfrist ausgesprochen worden und deshalb nichtig. Der Arbeitgeber muss deshalb nach Ablauf der Sperrfrist nochmals kündigen. Beispiel 2: A. Frei ist seit dem 1. Januar 2017 bei einer Firma in Bern angestellt. Sie erhält am 20.
- März 2020 eine Kündigung per 30;
- Juni 2020;
- Am 3;
- Mai 2020 wird Frau Frei während der Kündigungsfrist krank;
- Im vierten Dienstjahr besteht eine Kündigungssperrfrist von 90 Tagen;
- Die Kündigung ist vor dieser Sperrfrist ausgesprochen worden und deshalb grundsätzlich gültig;
Die Kündigungsfrist wird jedoch unterbrochen und läuft erst nach Ablauf der Sperrfrist weiter. Die Kündigungsfrist wird nach Bundesgerichtspraxis ( BGE 115 V 437 ) vom Endzeitpunkt zurück gerechnet und nicht vom Erhalt der Kündigung ausgehend. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist am ersten Tag des Kündigungsmonats zu laufen beginnt.
Beispiel: P. Hofmann erhält am 13. Juni 2020 die Kündigung mit einer Frist von einem Monat und ist vom 1. bis 12. Juli 2020 krank. Da die Kündigungsfrist aufgrund der Rückrechnung vom Endzeitpunkt erst am 1. Juli zu laufen beginnt (und nicht am 13.
Juni), verlängert sich die Kündigungsfrist wegen der Sperrfrist vom 1. bis 12. Juli 2020 bis Ende August 2020. Jedes Ereignis (jede Kranheit, jeder Unfall, Mutterschaft usw. ), das zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, löst eine eigene Sperrfrist aus. Es können sich deshalb mehrere Kündigungssperrfristen ergeben, die sich überlappen oder aufeinander folgen.
- Rückfälle und Folgeerscheinungen einer Gesundheitsbeeinträchtigung lösen allerdings keine neue Sperrfrist aus, sondern die bisherige Kündigungssperrfrist wird bis zur Maximalhöhe aufgebraucht;
- Fällt ein Arbeitnehmer z;
wegen dem gleichen Beinbruch immer wieder aus, so beginnt nicht bei jedem Ausfall eine neue Sperrfrist, sondern die Ausfälle werden zusammengezählt. Wenn die zweite Krankheit in die verlängerte Kündigungsfrist fällt, dann wird keine neue Sperrfrist ausgelöst.
Umstritten ist, ob die Kündigungssperrfrist auch bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung kommt. Von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer (meist aus psychischen Gründen) nicht am bisherigen Arbeitsplatz arbeiten kann, aber an einem anderen Arbeitsort gesundheitlich nicht eingeschränkt wäre.
Grundsätzlich würde die Sperrfrist auch hier zur Anwendung kommen. In der Praxis wird jedoch vermehrt argumentiert, dass kein Kündigungsschutz bestehen soll. Begründet wird dieser Standpunkt damit, dass die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben sei, da seine Chancen eine neue Stelle zu finden, nicht eingeschränkt wären.
Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nicht gegeben. Weiterhin sind viele Juristen jedoch der Ansicht, dass die Sperrfrist auch bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit gelten soll.
Reicht eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in ein Dienstjahr, für welches gesetzlich eine längere Sperrfrist vorgesehen ist als für das vorangehende, dann kommt die längere Sperrfrist zur Anwendung (vgl. BGE 133 III 517 ). Relevant ist dies beim Wechsel vom 1.
ins 2. Dienstjahr und vom 5. ins 6. Dienstjahr, da sich dort die Länge der Sperrfristen ändert. Voraussetzung ist dabei, dass die unterbrochene Kündigungsfrist erst ebenfalls erst im 2. bzw. Dienstjahr abläuft. Der Beginn der Sperrfrist ist weiterhin auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu legen.
Beispiel: T. Klein fängt am 1. Januar 2020 an zu arbeiten und ist vom 25. November 2020 bis 31. März 2021 arbeitsunfähig. Die Kündigung am 21. Januar 2021 erfolgt während der Sperrfrist, die aufgrund des zwischenzeitlichen Übertritts vom 1. ins 2. Dienstjahr von 30 Tagen auf 90 Tage erhöht worden ist.
Bei einer Kündigung wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes kann wohl eher nicht vom Vorliegen einer Kündigungssperrfrist ausgegangen werden, was jedoch umstritten ist. Trotzdem ist die Kündigung aber nach Art.
366 Abs. 1 lit. d OR vermutungsweise missbräuchlich. Während dem Betreuungsurlaub besteht wiederum ein gesetzlicher Kündigungsschutz.
Was ist eine fahrerlaubnissperre?
Wann droht der Verlust der Fahrerlaubnis? – Für einen Fahrerlaubnisentzug mit anschließender Führerscheinsperre sind unterschiedliche Gründe denkbar:
- Trunkenheitsfahrt : Alkohol hinterm Steuer ist wohl einer der häufigsten Gründe für einen Fahrerlaubnisentzug. Ab 1,6 Promille ist die Fahrerlaubnis regelmäßig weg; über den erlaubten 0,5 Promille kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an.
- Drogenmissbrauch : Auch wer mit illegalen Substanzen erwischt wird, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis : Nicht immer ist es für die Sperre der Fahrerlaubnis notwendig, dass diese je erlangt wurde. Ist z. ein Minderjähriger ohne Führerschein unterwegs und wird dabei erwischt, dann kann eine Führerscheinsperre wegen einem „Fahren ohne Fahrerlaubnis” angeordnet werden. Das bedeutet, dass die betroffene Person erst dann eine Fahrprüfung absolvieren darf, wenn die Sperre abgelaufen ist.
Ihre Führerscheinsperre ist abgelaufen ? Möchten Sie nach der Sperre Ihren Führerschein neu beantragen, dann wenden Sie sich an eine örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Hierfür benötigen Sie einige Unterlagen; nur in sehr gravierenden Fällen muss noch einmal eine Fahrschulprüfung abgelegt werden. Haben Sie neben der Führerscheinsperre eine MPU -Auflage erhalten, dann ist natürlich ein positives Attest zu erbringen. ( 64 Bewertungen, Durchschnitt: 4,44 von 5) Loading.
Wie lange kann der Führerschein entzogen werden?
Das Wichtigste in Kürze –
- Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt für mindestens sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre andauern.
- In besonders schweren Fällen ist auch ein lebenslanger Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Dazu muss die Maximalfrist nach Ablauf begründet verlängert werden.
- Eine Wiederbeantragung des Führerscheins ist erst drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich.
- Zusätzlich können die zuständigen Behörden Auflagen wie das Absolvieren einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder einen Abstinenznachweis fordern.
- Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen dabei, einen Führerscheinentzug bestmöglich zu vermeiden oder nach einem Entzug der Fahrerlaubnis den Führerschein zurückzuerhalten.
Wer entscheidet über Sperrfrist?
Wann genau beginnt die Sperrfrist zu laufen? – Über die Länge der Sperrfrist entscheidet ein Gericht. Mit dem Tag, an welchem ein Gericht letztmalig den Sachverhalt verhandelt , muss der Verkehrssünder seinen Führerschein abgeben und die Sperrfrist beginnt zu laufen.
Ob das Urteil erstinstanzlich gesprochen wird oder nach einer Berufung, ist unerheblich. Zieht der Täter die Urteilsberufung zurück, beginnt die Laufzeit der Sperrfrist rückwirkend ab dem Datum des Hauptverhandlungsendes.
In Fällen, in denen die Gerichtsverhandlung mit dem Erlass eines Strafbefehls endet, ist das Datum des Strafbefehls für den Beginn der Sperrfrist ausschlaggebend. Eine Ausnahme von diesen Regelungen liegt im Übrigen dann vor, wenn der Führerschein bereits im Vorfeld entzogen wurde, etwa bei einer Verkehrskontrolle wegen starker Alkoholisierung.
Habe ich eine Sperrfrist Führerschein?
Wann wird eine Sperrfrist erteilt? – Bei einem Strafprozess vor Gericht (oder einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren) kann das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69a StGB). Dies wird auch regelmäßig durch die Gerichte vorgenommen, wenn gegen Verkehrsstrafrecht (z.
§ 316 StGB , Trunkenheit im Verkehr ) verstoßen wurde. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wird eine Sperrfrist bestimmt, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Bei „Ersttätern” dürfte die Frist in vielen Fällen etwa 9 bis 12 Monate betragen.
Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die neue Sperrfrist mindestens ein Jahr betragen. In Einzelfällen kann die Sperre auch für immer („lebenslang”) angeordnet werden. Die Führerscheinsperre kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitzt (sog.
- isolierte Sperrfrist);
- Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, etwa wenn das „Punktekonto” im Fahreignungsregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte (nach dem seit 01;
- 05;
2014 gültigen neuen Punktesystem) aufweist. Auch hier beträgt die Sperrfrist mindestens 6 Monate.
Wann kann ich nach Sperrfrist die MPU machen?
Ab 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der vom Richter festgesetzten Sperrfrist immer nur dann wiedererteilt, wenn der Betreffende mit Hilfe des Medizinisch Psychologischen Gutachtens ( MPU ) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) nachweisen kann, dass er kein Alkoholproblem hat.
Wie kann man die Sperrfrist verkürzen?
FAQ: Sperrfristverkürzung bei Führerscheinentzug – Wann wird eine Sperrfrist angeordnet? Eine Sperrfrist wird in der Regel im Zusammenhang mit einer MPU angeordnet, wenn Sie acht Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gesammelt haben, oder im Rahmen von Straftaten im Straßenverkehr auffällig geworden sind (z.
- Alkohol- und Drogenkonsum am Steuer);
- Kann ich die Sperrfrist verkürzen? Ja, ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde oder beim Gericht ist möglich, wenn die Sperrfrist nicht für immer angeordnet wurde;
Dabei müssen Sie Ihre Eignung für den Straßenverkehr nachweisen. Voraussetzung ist zudem, dass die Sperrfrist schon mindestens drei Monate läuft. Kann ich einen Antrag auf Sperrfristverkürzung selbst stellen? Ja, der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich.
Wie lange dauert es bis man den Führerschein wieder bekommt?
Wie lange dauert es, bis der neue Führerschein da ist? – Wie lange es dauert, bis der neu beantragte Führerschein da ist, hängt vom jeweiligen Amt ab. Die Ausstellung des Dokuments kann bis zu drei Monate dauern. Doch nur wenige Behörden benötigen so viel Zeit.
Was bedeutet 6 Monate Führerscheinsperre?
FAQ: 6 Monate Führerscheinentzug – Gibt es ein Fahrverbot von sechs Monaten überhaupt? Der Führerschein kann Ihnen tatsächlich für so lange Zeit entzogen werden. Dann ist allerdings die Rede von einem Fahrerlaubnisentzug. Die Erlaubnis zum Führen von Kfz müssen Sie danach wieder beantragen und bekommen sie nicht automatisch zurück.
Wann droht eine Sperrfrist von sechs Monaten? Ein Führerscheinentzug, der sechs Monate Sperre zur Folge haben kann, droht etwa bei Alkohol (1, 1 Promille ) oder Drogen am Steuer, wenn Sie acht Punkte in Flensburg erreichen oder keine Hilfe bei einem Unfall leisten.
Lässt sich die Sperrfrist verkürzen? Ja, das ist durchaus möglich, wenn Sie das Gericht überzeugen können, wieder verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Mehr dazu hier.
Wie hoch ist die Geldstrafe bei Führerscheinentzug?
Die Kosten eines Führerscheinentzugs – Da ein Führerscheinentzug ein schweres (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten darstellt, wird mit dem Entzug auch ein Verfahren wegen Verwaltungsübertretung eingeleitet, mit dem meist auch hohe Geldstrafen verbunden sind.
Die Geldstrafen können mehrere tausend Euro betragen – ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr bedingt etwa eine Geldstrafe zwischen 1. 600 und 5. 900 Euro. Auch begleitende Maßnahmen wie Nachschulungen, verkehrspsychologische Coachings, Amtsarzt-Atteste oder Alkolocks sind mit Kosten verbunden.
Daher lohnt es sich nach Einschätzung des Verwaltungsrechtsexperten Függer stets, gegen einen rechtswidrigen Führerscheinentzug vorzugehen. Anwaltliche Hilfe wird empfohlen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von Rechtsanwalt Dr. Christian Függer Verteidiger in Strafsachen Josefstrasse 1 3100 St.
- Pölten Tel;
- : 02742/73 2 46 Fax: 02742/73 24 66 E-Mail: law-office-fuegger aon;
- at Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter www;
- das;
- at Info-Hotline: 0800 386 300 Mail: kundenservice das;
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Was darf ich fahren wenn mir der Führerschein entzogen wurde?
Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nur das Verbot beinhaltet, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, dürfen Sie nach wie vor mit dem Mofa fahren, das bauartbedingt eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht erreicht. Dies gilt − vorausgesetzt, das Führen eines Mofas wurde nicht ausdrücklich untersagt − aber nur dann uneingeschränkt, wenn Sie vor dem 1.
- April 1965 geboren sind oder eine gesonderte Prüfbescheinigung vorliegt und Ihnen das Führen durch eine Verwaltungsbehörde nicht untersagt wurde;
- Weiter dürfen Sie beispielsweise zulassungs- und betriebserlaubnisfreie Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (abschließende Aufzählung in § 6 Abs;
5 FeV) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h führen. Weitere fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind abschließend in § 4 FeV genannt. So sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV weiter von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen: Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung; Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9. 2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist; motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm); selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Achtung: Diese Möglichkeit gilt nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht dagegen bei einem Fahrverbot (§ 44 StGB oder § 25 StVG). Vom Fahrverbot sind nämlich alle Kraftfahrzeuge umfasst, es sei denn diese wurden ausdrücklich vom Fahrverbot ausgenommen.
Sollten Sie beispielsweise mit dem Mofa erwischt werden, droht eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StGB). Andreas J. Tryba Fachanwalt für Verkehrsrecht Dittmann & Hartmann (Stand: 17. 03.
2016).
Was kostet eine führerscheinabnahme?
0,8 Promille – 1,19 Promille: – Führerscheinentzug von 1 Monat sowie eine Geldstrafe zwischen 800 Euro und 3. 700 Euro. Beim ersten Mal muss zusätzlich ein Verkehrscoaching besucht werden. Das Verkehrscoaching kostet 100 Euro und ist ein halbtägiger Kurs zum Thema Alkohol am Steuer.
Was bedeutet Ende der Sperrfrist VL?
Die Sperrfrist beträgt bei VL -Verträgen sieben Jahre, das heißt nach diesen sieben Jahren kann der Anleger über sein Depot verfügen, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage verloren geht.
Wann endet die Sperrfrist?
Schleswig-Holstein: Besonderheiten in N-Gebieten – In Schleswig-Holstein kann auf einzelbetrieblichen Antrag die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau um zwei Wochen vorverlegt werden (15. Oktober 2021 bis 15 Januar 2022). Der Antrag musste bis 11.
September gestellt sein. Für Flächen in der Nitratkulisse nach Landesdüngeverordnung gilt auf Antrag gilt die Sperrzeit (Aussaat bis 15. Mai) seit dem 15. September 2021 bis 15. Januar 2022. Darunter fallen auch mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an N.
Sofern eine Sperrfristverschiebung um bis zu zwei Wochen beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) beantragt wurde, sind die Zeiten gemäß Antrag zu beachten. Abweichende Sperrfristen in Wasserschutzgebieten kann man von der regionalen Wasserschutzberatung erfahren.
Wie lange dauert die Sperrfrist bei Krankheit?
Erkrankung und Unfall lösen je eine Sperrfrist von 90 Tagen aus, während welcher nicht gekündigt werden kann. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht je- doch nur für 2 Monate, weshalb ab dem 17. 06. 2021 kein Lohn mehr geschuldet ist.
Wann gilt die Sperrfrist nicht?
Passende Produkt-Empfehlungen – Die Anwendung der Sperrfristen hat mit der Frage nach der Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen nichts zu tun. Letztere richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen von Art. 324a und b OR. Praxis-Beispiel Die Anstellungsbedingungen einer Zürcher Firma richten sich nach dem OR.
- Eine Mitarbeiterin im 2;
- Anstellungsjahr ist ernsthaft krank;
- Sie muss sich wiederholt im Spital behandeln lassen und ist auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben;
- Es zeigt sich leider, dass die Genesung auf jeden Fall noch einer längeren Behandlung bedarf;
Der Arbeitgeber entschliesst sich nach 10 Wochen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und schickt der Mitarbeiterin per Einschreiben eine Kündigung. Die Mitarbeiterin erhält im zweiten Anstellungsjahr während 8 Wochen Lohnfortzahlung gemäss der Zürcher Skala.
Anschliessend dauert das Arbeitsverhältnis noch an, es erfolgt aber keine Lohnfortzahlung mehr. Die Kündigung der Mitarbeiterin fällt jedoch noch in die Sperrfrist. Diese beträgt im zweiten Anstellungsjahr 90 Tage.
Die Folge: Die Kündigung ist «nichtig», also ungültig, obwohl keine Lohnfortzahlung mehr besteht. Kündigungen während einer Sperrfrist sind nichtig, sie gelten also nicht. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Die Sperrfristen gelten auch, wenn einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bereits gekündigt wurde und die Kündigungsfrist läuft.
Arbeitsverhinderungen beispielsweise durch Krankheit oder Unfall während der Kündigungszeit bewirken dann eine Verlängerung der Kündigungszeit. Die Sperrfrist hat nichts mit den übrigen Fristen bei Mutterschaft zu tun.
Das generelle Arbeitsverbot nach Arbeitsgesetz beträgt 8 Wochen, die Dauer der Mutterschafts-Entschädigung 14 Wochen, unabhängig von der Sperrfrist von 16 Wochen.