Was Bedeutet Die 12 Auf Dem Führerschein?

Führerschein Spalte 12 – Ganz unten rechts in der Spalte mit der Nummer 12 sind die Beschränkungen und Auflagen im Führerschein vermerkt. Dabei ist zu beachten, dass die dreistelligen Schlüsselzahlen nur in Deutschland gelten. Für die gesamte EU sind die zweistelligen Schlüsselzahlen im Führerschein gültig.

Was bedeutet 11 auf dem Führerschein?

Welche Informationen finde ich auf der Rückseite meines Führerscheins? – Wenn Sie dachten, dass die Vorderseite Ihres Führerscheins eigentlich schon genug Zahlen beinhaltet, liegen Sie leider falsch – zumindest mit Hinblick auf die Rückseite Ihrer Fahrerlaubnis. Was diese genau bedeuten, erklären wir Ihnen hier:

  • In Feld 9 finden Sie alle Fahrerlaubnisklassen, die schlicht und ergreifend zeigen, welche Fahrzeuge Sie mit Ihrem Führerschein überhaupt fahren dürfen.
  • In Feld 10 ist das Datum eingetragen, an dem Sie die entsprechende Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse erworben haben. Diese Informationen können sich auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 finden. Alle Klassen, für die Sie keine Fahrerlaubnis besitzen, werden durch einen Strich entwertet.
  • Feld 11 führt das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen an.
  • In Feld 12 finden sich codiert formulierte Beschränkungen und Zusatzangaben inklusiver möglicher Auflagen und Beschränkungen.

Sollten Sie schließlich irgendwann Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, findet sich in Feld 13 entsprechender Platz für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten, Feld 14. dient ebenso wie Feld 10 der Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis.

Was bedeutet CE 79 C1E 12.000 kg L ≤ 3?

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

  –  Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
  –  dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
  –  Kleinkrafträder bis 50 ccm
  –  Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01. 04. 1980 erteilt war)

Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:

   B, BE, C1, C1E, M, L

   Es dürfen also wie vorher Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.
   A1 für Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum,

   sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01. 04. 1980 erteilt wurde.
   CE(79),

   allerdings bis 31. 12. 2010 nur auf besonderen Antrag, ab 01. 01. 2011 auch ohne Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.

Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt. Hierzu führt das VG Hamburg (Urteil vom 16. 12. 2009 – 15 K 1517/09) aus:

   “Zur Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 ist auf der Grundlage des § 6 StVG die Fahrerlaubnisverordnung erlassen worden. Diese bestimmt in Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV auch den Umfang der Berechtigung nach Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen. Danach erhält, wer die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bis zum 31.

Dezember 1998 erworben hat, die (neuen) Fahrerlaubnisklassen B, BE, Cl, C1E, M und L. Dies schließt gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus. Aus Gründen der Besitzstandswahrung kann jedoch auf Antrag die neue Fahrerlaubnis um die Klasse CE 79 ergänzt werden, die die ausgeschlossenen Berechtigungen wieder in die Fahrerlaubnis einfügt.

Diese ist keine „reguläre” Fahrerlaubnisklasse und wird deshalb auch in dem insoweit abschließenden § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht genannt. Ihre Einrichtung war erforderlich geworden, weil die (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger berechtigte.

Soweit diese Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 000 kg überschreitet, fällt sie in die Klasse CE, die ansonsten der (alten) Klasse 2 entspricht. Daher kann die Fahrerlaubnisklasse CE dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden, sondern lediglich in dem Umfang, den er auch bisher mit Klasse 3 führen durfte.

Diese Einschränkung wird auf dem Scheckkartenführerschein durch das Berechtigungsmerkmal „CE 79″ zum Ausdruck gebracht (vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 443/98, S. 247 f. )”

Auch das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 11. 02. 2013 – AN 10 E 13. 00287) hat zum Umfang der Berechtigung CE 79 festgestellt:

   “Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.

000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12. 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).

Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der streitgegenständliche, zulassungspflichtige Fahrzeuganhänger über zwei Achsen verfügt mit der Folge, dass die Fahrzeugkombination des Antragstellers insgesamt vier Achsen besitzt. Demnach reicht die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination aus. ”

Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to. Bei Sattel-Kfz gilt folgendes: Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf. Es wird im Führerschein eingetragen: 79(C1E>12000kg, L<=3. Das bedeutet, dass bei Kombinationen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12. 000 kg beträgt. Siehe hierzu auch Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein - lfd- Nr. 121 - Schlüsselzahl 79 (C1E > 12. 000 kg, L ≤ 3) :

   Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12. 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12. 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Anmerkung 1: Für die Berechnung der Gesamtmasse bei der Klasseneinteilung bei Kombinationen kommt es nur auf Addition der Gesamtmassen der Zugmaschine und des Anhängers ohne Berücksichtigung der Stützlast an. Der in § 34 Abs. 7 StVZO erwähnte Abzug der Stützlast hat nur Bedeutung für die Berechnungen nach § 34 Abs.

Für die 12-to. -Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden. Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. 6 StVZO. Weder für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse noch für die Notwendigkeit eines EG-Kontrollgräts ist § 34 StVZO von Bedeutung.

Insofern ist in die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 1 FEV ausdrücklich aufgenommen worden:

   “Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. ”

Anmerkung 2: Bei einem Umtausch verfallen ab dem 50. Lebensjahr keine Besitzstände, z. das Führen von Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to. Ohne Umschreibung (einschl. ärztliche/augenärztliche Untersuchung) dürften sonst nur noch 3-achsige Kombinationen bis 12 to. geführt werden. Ist – wie z. nach einem Fahrerlaubnisentzug – eine alte Klasse 3 gar nicht mehr vorhanden, kann eine neue Fahrerlaubnis nur im Rahmen der durch § 6 FeV vorgegebenen Fahrerlaubnisklassen (Äquivalenzen) erteilt werden; dies bedeutet, dass nach Entzug eine Erteilung von CE(79) nicht zulässig ist. 2010) beachtet werden:

   “Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat. ”

Mit Wirkung ab 01. 01. 2011 hatte § 76 FEV Nr. 11a eine neue Fassung erhalten:

   § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.

Ab 01. 01. 2015 lautet die Fassung von § 78 Nr. 11a FEV:

   §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis) Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben , wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt.

  • In diesem Zusammenhang muss aber bezüglich der Prüfungsfreiheit im übrigen die Übergangsvorschrift des § 76 Abs;
  • 11a FeV (Fassung bis 31;
  • 12;
  • Wurde vor dem 1;
  • Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt;

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

In zeitlicher Hinsicht und bezüglich der Altersbeschränkung ist folgendes zu berücksichtigen: Die Möglichkeiten der Umschreibung bzw. des Umtauschs waren zunächst zeitlich begrenzt. Nach § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV entfiel die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt), sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31.

  1. Dezember 1998 bzw;
  2. – sofern sie das 50;
  3. Lebensjahr bis zum 31;
  4. Dezember 1999 vollenden – nicht bis zum 1;
  5. Januar 2001 hatten umstellen lassen;
  6. Bei einer späteren Umstellung wird nur noch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 to;

zGG bzw. von Gespannen bis 12 to. zGG erworben, es sei denn, der Betroffene unterzieht sich den medizinischen und augenärztlichen Untersuchungen (im 5-Jahres-Rhytmus). – nach oben -.

Was bedeutet auf dem Führerschein 171?

Was bedeuten die Schlüsselzahlen im Führerschein? – Haben Sie sich Ihren Führerschein einmal genauer angeschaut? Wenn ja, haben Sie auf der Vorderseite neben Ihrem Foto sicher ein paar allgemeine Informationen entdeckt, die denen aus Ihrem Personalausweis ähneln.

  1. Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und -ort sowie dem Wohnort finden Sie dort das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum der Gültigkeit, den Namen der Ausstellungsbehörde, die Führerscheinklassen, für welche die Fahrerlaubnis gilt sowie die Führerscheinnummer;

Soweit, so deutlich. Komplizierter wird es auf der Rückseite. Ein neuer Führerschein im Scheckkarten-Format enthält dort neben einer Auflistung sämtlicher Fahrzeugklassen und dem Datum der jeweiligen Fahrerlaubnis eventuell eine Reihe an Schlüsselzahlen. Diese finden sich ganz rechts in der Spalte Nummer 12 und stehen für Zusatzangaben bei bestimmten Beschränkungen oder Auflagen, die mit der Fahrerlaubnis verbunden sind.

Viele Schlüsselzahlen gelten ausschließlich für einzelne Führerscheinklassen und finden sich direkt neben diesen. Es kann aber auch sein, dass eine Kennzahl für alle Klassen gilt. So finden Sie unter der Führerscheinklasse C1 (Fahrerlaubnis für leichte bis mittelschwere LKW) häufig die Schlüsselzahl 171.

Diese erlaubt es dem Fahrer, auch Fahrzeuge der Klasse D (Busse) zu fahren, solange diese ein Gewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten und keine Fahrgäste befördert werden. Schlüsselzahlen, die für alle Führerscheinklassen gelten, finden Sie in der untersten Zeile des Dokuments.

Was bedeuten die Zahlen auf dem Führerschein?

Die Führerschein-Rückseite Eine Erklärung – Du findest auf der Führerschein-Rückseite in erster Linie eine Tabelle, in der alle weiteren Angaben zur Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers aufgeführt werden. Unter der Nummer 9 werden zunächst alle  Führerscheinklassen  aufgelistet, die es gibt.

In der Spalte mit der Nummer 10 findest du dann das Datum der Fahrerlaubniserteilung. Hinter jeder Klasse, für die du eine Fahrerlaubnis erworben hast, ist das Datum in dieser Spalte aufgeführt. Ist hinter einer Klasse auf deinem Führerschein ein Sternchen eingetragen, hat das zu bedeuten, dass dein  Führerschein  bereits gedruckt wurde, bevor die entsprechenden  Prüfungen bestanden wurden.

Das Datum wird dann nachträglich im Feld 14 (oben links) eingetragen. In der nächsten Spalte mit der Ziffer 11. sind die Ablaufdaten für die einzelnen Führerscheinklassen aufgeführt. In der Spalte 12 folgen nun die zunächst sehr verwirrend aussehenden Zahlen.

Diese werden Schlüsselzahlen genannt. Sie stehen für die bei dem jeweiligen Führerschein geltenden Beschränkungen und Auflagen. Außerdem werden für den Führerschein auch Zusatzangaben anhand der Schlüsselzahlen aufgelistet.

Hier findest du eine Übersicht, was die in der EU geltenden Zahlen bedeuten.

Was bedeutet im Führerschein 79 06?

Drei Fall-Varianten – Um es übersichtlicher darzustellen, hier die drei möglichen Fall-Varianten: 1. Klasse BE erworben vor dem 09. 09. 2009:

  • Der Inhaber darf nach wie vor alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen.
    • Die zG des Anhängers darf 3. 500 kg übersteigen.
    • Die zG des Zuges darf 12. 000 kg übersteigen.
  • Dieser Besitzstand wird beim Umtausch durch die Schlüsselzahl 79. 06 dokumentiert.
  • Führt der Inhaber gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3. 500 kg durch, dann gilt er als grundqualifiziert, unterliegt aber der Weiterbildungspflicht.
  • Bei der Kontrolle der Einhaltung der Weiterbildungspflicht (vorgeschrieben seit 09. 09. 2014) haben sich Bund und Länder auf eine Schonfrist bis zum 09. 09. 2015 geeinigt. Die Fahrer werden also vorläufig bei Verkehrskontrollen nicht angezeigt, sondern lediglich auf die Rechtslage hingewiesen.

2. Klasse BE erworben zwischen dem 09. 09. 2009 und vor dem 19. 01. 2013

  • Der Inhaber darf nach wie vor alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen.
    • Die zG des Anhängers darf 3. 500 kg übersteigen.
    • Die zG des Zuges darf 12. 000 kg übersteigen. •Dieser Besitzstand wird beim Umtausch durch die Schlüsselzahl 79. 06 dokumentiert.
  • Möchte der Inhaber gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3. 500 kg durchführen, muss er eine Grundqualifikation erwerben und unterliegt der Weiterbildungspflicht (Schonfrist bis 09. 09. 2015).

3. Klasse BE erworben ab dem 19. 01. 2013

  • Die zG des Anhängers ist auf 3. 500 kg begrenzt.
    • Möchte der Inhaber Anhänger mit größerer zG mitführen, muss er die Klasse C1E erwerben.
    • Dann ist – im Gegensatz zu BE 79. 06 – die zG der Kombination auf 12. 000 kg begrenzt.
  • Außerdem muss er für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3. 500 kg die Grundqualifikation erwerben und unterliegt der Weiterbildungspflicht.

Was bedeutet die Nummer 14 auf dem Führerschein?

Wenn die praktische Fahrprüfung erfolgreich absolviert wurde, hält man ihn endlich in den Händen: den Führerschein. Alle Führerscheine werden in Deutschland zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Auf der Führerscheinkarte sind viele Angaben, doch welche Bedeutung steckt hinter jedem Feld? Wir haben alle Angaben, die auf dem Führerschein aufgeführt sind, zusammengefasst. 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und Geburtsort 4a. Ausstellungsdatum der Führerscheinkarte 4b. Ablaufdatum Gültigkeit des Führerscheins 4c. Name der ausstellenden Behörde 5. Führerscheinnummer 6. Lichtbild des Führerscheininhabers 7. Unterschrift des Führerscheininhabers 8. Führerscheinklassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde 9. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen 10. Datum für die Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Führerscheinklasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Die nicht erteilten Führerscheinklassen werden durch einen Strich entwertet. 11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubsnisklassen 12.

  1. Wohnort (im deutschen Muster nicht vorgesehen!) 9;
  2. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen); in codierter Form 13;
  3. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland 14;

Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) Was Bedeutet Die 12 Auf Dem Führerschein Weitere Infos zu den Angaben auf dem Führerschein: Das Feld 14 auf der Rückseite des Führerscheins ist beschreibbar. Hier kann der Fahrerlaubnisprüfer bei Erteilung der Fahrerlaubnis das Datum in den vorbereiteten Führerschein eintragen. In Feld 12 werden Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen hinterlegt. So bedeutet die Schlüsselzahl 01.

01. , dass der Führerscheininhaber eine Sehhilfe tragen muss. Über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen wird der Führerscheininhaber bei der Ausstellung des Führerscheins informiert. Für Führerscheine besteht eine Umtauschpflicht bis zum Jahr 2033.

Wer muss seinen Führerschein bis wann umtauschen? Hier gibt es alle Infos im Überblick. Was Bedeutet Die 12 Auf Dem Führerschein.

Wer darf 12 Tonner fahren?

LKW- und Anhängerkombinationen steuern mit dem C1E-Führerschein – Mit dem Führerschein der Klasse C1E darf man eine Gesamtmasse von 12 t steuern Als LKW-Fahrer ist der Erwerb einer zusätzlichen Fahrerlaubnis von Vorteil. Denn das Spektrum der angebotenen Aufträge erweitert sich, wenn zusätzlich zum normalen LKW-Führerschein ein Führerschein der Klasse C1E vorliegt. Der Erwerb dieser Führerscheinklasse berechtigt LKW-Fahrer zum Steuern eines LKWs mit einem Anhänger. Die Kombination LKW/Anhänger darf dann bis zu 12.

Welchen Führerschein brauche ich für einen 12 Tonner?

Welche Lkw-Führerscheinklassen gibt es? – Was Bedeutet Die 12 Auf Dem Führerschein Für Lastzüge, die auf eine Gesamtmasse von über zwölf Tonnen kommen, wird die “höchste” Lkw-Führerscheinklasse CE benötigt. Bis 1999 war es die Klasse 2, seit der Neuordnung der Führerscheinklassen heißt die Lkw-Fahrerlaubnis Klasse C. Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene C-Lizenzen: In die Klasse C1 fallen mittelschwere Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 7,5 Tonnen.

  • Anhänger dürfen in dieser Klasse gezogen werden, aber nur wenn sie nicht schwerer sind als 750 Kilogramm;
  • Soll mehr Gewicht an den Haken des Lkw, ist die Klasse C1E erforderlich;
  • Das Zugfahrzeug darf allerdings auch hier die 7,5-Tonnen Grenze nicht überschreiten und die Gesamtmasse aus Lkw und Anhänger darf nicht über 12 Tonnen liegen;

Wiegt schon das Zugfahrzeug mehr als 7,5 Tonnen, führt an der Klasse C für schwere Lkw kein Weg vorbei; die Klasse C1 ist dann logischerweise inbegriffen. Auch beim C-Schein ist das Maximal-Gewicht des Anhängers aber auf 750 Kilogramm limitiert. Erst mit dem CE-Führerschein steigt man in die Königsklasse auf und darf dann auch die ganz großen Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge lenken.

Wie viel Tonnen darf ich mit C1E fahren?

Der Führerschein C1E: Für Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm – Der C1E-Führerschein erlaubt es Lkw-Fahrern, das Fahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnis dürfen aber auch ein Fahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger von mehr als 3500 Kilogramm kombinieren.

Hauptsache, Lkw und Anhänger wiegen zusammen nicht mehr als 12. 000 Kilogramm. Dabei kommt es auf die Eintragung in den Fahrzeugpapieren an. Das tatsächliche Gewicht, also die Zuladung, spielt führerscheinrechtlich keine Rolle.

Auch für die Klasse C1E gilt: Ist der Lkw zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf er mit einem C1E-Führerschein nicht mehr gefahren werden – unabhängig von der Zahl der Sitzplätze.

Was bedeutet Führerschein l 174 175?

Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; die Zweckbindung entfällt bei Fahr- berechtigungen, die vor 1999 erteilt wurden, was beim Umtausch durch die Schlüsselzahlen 174 und 175 kenntlich ge- macht wird.

Was bedeutet die Schlüsselnummer 79 05?

Nationale Schlüsselzahlen im Führerschein –

Na­tio­na­le Schlüs­sel­zahl (nur in Deutsch­land wirks­am) Be­deu­tung
104 Mit­füh­ren ei­nes gül­ti­gen ärzt­lich­en At­tests
171 Klas­se C1, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von nicht mehr als 7. 500 kg, je­doch oh­ne Fahr­gäs­te
172 Klasse C, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D (oh­ne Fahr­gäs­te)
174 Klasse L, gül­tig auch zum Füh­ren von Zug­ma­schi­nen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit ein­achsi­gem An­hän­ger (wo­bei Ach­sen mit ei­nem Ab­stand von we­ni­ger als 1 m von­ein­an­der als ei­ne Ach­se gel­ten) so­wie Kom­bi­na­tio­nen aus die­sen Zug­ma­schi­nen und An­hän­gern, wenn sie mit ei­ner Ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h ge­führt wer­den
175 Klasse L, auch gül­tig zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h und zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit Aus­nah­me der zu den Klas­sen A, A1, A2 und AM ge­hö­ren­den mit ei­nem Hub­raum von nicht mehr als 50 cm3
176 Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses
177 Be­schrän­kun­gen, Ne­ben­bestim­mun­gen und Zu­satz­an­ga­ben nach mit­zu­füh­ren­dem An­hang zum Füh­rer­schein
178 Nur Fahr­ten im Li­nien­ver­kehr (Klas­sen D, D1)
179 Klas­se D1 nur für Fahr­ten, bei de­nen über­wie­gend Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­ge be­för­dert wer­den
181 Klas­se T, nur gül­tig für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se S bzw. AM
182 Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im In­land und im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in” oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kenn­tnis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den. (Klas­sen D1, D1E, D und DE)
184 Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se B (und, so­fern in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nicht durch­ge­strich­en, der Klas­se BE) und der Klas­se B mit der Schlüs­sel­zahl 96 1. nur in Be­glei­tung ei­ner in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­ten Per­son und 2.

Die Auf­la­gen, nur im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses von der Fahr­er­laub­nis Ge­brauch zu ma­chen, ent­fal­len nach Ab­schluss der Aus­bil­dung auch vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res.

nur, wenn die in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­te Per­son a) In­ha­ber einer gül­ti­gen Fahr­er­laub­nis der Klas­se B oder ei­ner ent­sprech­en­den deut­schen, ei­ner EU/EWR- oder schwei­zer­isch­en Fahr­er­laub­nis ist; die Fahr­er­laub­nis ist durch ei­nen gül­ti­gen Füh­rer­schein nach­zu­wei­sen, der wäh­rend des Be­glei­tens mit­zu­füh­ren und zur Über­wa­chung des Stra­ßen­ver­kehrs be­rech­tig­ten Per­so­nen auf Ver­lan­gen aus­zu­hän­di­gen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Al­ko­hol in der Atem­luft oder 0,5 Pro­mil­le oder mehr Al­ko­hol im Blut oder ei­ne Al­ko­hol­men­ge im Kör­per hat, die zu ei­ner sol­chen Atem- oder Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion führt, und c) nicht un­ter der Wir­kung ei­nes in der An­lage zu § 24a des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes ge­nann­ten be­rau­schen­den Mit­tels steht.

185 Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur 1. bei Fahr­ten im In­land und 2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in” oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Num­mer 2 Buch­sta­be c gilt nicht, wenn die Sub­stanz aus der be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ein­nah­me ei­nes für ei­nen kon­kre­ten Krank­heits­fall ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels her­rührt. Die Auf­la­gen nach Num­mer 1 und 2 ent­fal­len, auch vor Voll­en­dung des 21.

Le­bens­jah­res, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat. (Klas­sen C, CE)

186 Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur 1. bei Fahr­ten im In­land und 2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in” oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den. (Klas­sen D1, D1E)
187 Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur 1. bei Fahr­ten im In­land und 2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in” oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Die Auf­la­ge nach Num­mer 2 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det oder die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat.

bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer. Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat und die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen wur­de. (Klas­sen D, DE)

188 Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feuer­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se C)
189 Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feu­er­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se D)
190 Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klasse C)
191 Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klas­se D)
192 Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen nach der Vier­ten Ver­ord­nung über Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung
193 Bis zur Voll­en­dung des 23. Le­bes­jah­res nur bei Fahr­ten zur Per­so­nen­be­för­de­rung im Li­nien­ver­kehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Li­nien­längen von bis zu 50 Ki­lo­me­ter nach be­schleu­nig­ter Grund­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Ab­satz 2 BKrFQG. (Klas­sen D, DE)
196 Berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträder bis 125 ccm, Voraussetzung ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit 5 Jahren.

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Was steht in Zeile 12 im Führerschein?

Grundlage für Informationen dieser Seite ist Anlage 9 FeV (zu § 25 Abs. 3 FeV) – Rechtsstand 28. Juli 2021 A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.

Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).

Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.

Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

    I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union: Lfd. Nr. Schlüsselzahl Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben 1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz: 2 01. 01 Brille 3 01. 02 Kontaktlinse(n) 4 01. 03 Schutzbrille* 5 01. 05 Augenschutz 6 01. 06 Brille oder Kontaktlinsen 7 01. 07 Spezifische optische Hilfe 8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 10 03. 01 Prothese/Orthese der Arme 11 03. 02 Prothese/Orthese der Beine 12 [05] [aufgehoben] 13 [05. 01] [aufgehoben] 14 [05. 02] [aufgehoben] 15 [05. 03] [aufgehoben] 16 [05. 04] [aufgehoben] 17 [05. 05] [aufgehoben] 18 [05. 06] [aufgehoben] 19 [05. 07] [aufgehoben] 20 [05. 08] [aufgehoben] 21 10 Angepasste Schaltung 22 10. 02 Automatische Wahl des Getriebeganges 23 10. 04 Angepasste Schalteinrichtungen 24 15 Angepasste Kupplung 25 15. 01 Angepasstes Kupplungspedal 26 15. 02 Handkupplung 27 15. 03 Automatische Kupplung 28 15. 04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 29 20 Angepasste Bremsmechanismen 30 20. 01 Angepasstes Bremspedal 31 20. 03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 32 20. 04 Bremspedal mit Gleitschiene 33 20. 05 Bremspedal (Kipppedal) 34 20. 06 Mit der Hand betätigte Bremse 35 20. 07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von. N (*) ( z. ,20. 07(300N)’) 36 20. 09 Angepasste Feststellbremse 37 20. 12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 38 20. 13 Mit dem Knie betätigte Bremse 39 20. 14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 41 25. 01 Angepasstes Gaspedal 42 25. 03 Gaspedal (Kipppedal) 43 25. 04 Handgas 44 25. 05 Mit dem Knie betätigter Gashebel 45 25. 06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 46 25. 08 Gaspedal links 47 25. 09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 48 [30] [aufgehoben] 49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale 50 31. 01 Extrasatz Parallelpedale 51 31. 02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 52 31. 03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 53 31. 04 Bodenerhöhung 54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 55 32. 01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 56 32. 02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 58 33. 01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 59 33. 02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw. ) 61 35. 02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 62 35. 03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 63 35. 04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 64 35. 05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 65 40 Angepasste Lenkung 66 40. 01 Lenkung mit maximaler Kraft von. N(*) (z. : ,40. 01(140N)’) 67 40. 05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw. ) 68 40. 06 Angepasste Position des Lenkrads 69 40. 09 Fußlenkung 70 40. 11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad 71 40. 14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 72 40. 15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 74 42. 01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 75 42. 03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 76 42. 05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers 78 43. 01 Höhe des Fahrersitzes für nomale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 79 43. 02 Der Körperform angepasster Sitz 80 43. 03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 81 43. 04 Fahrersitz mit Armlehne 82 43. 06 Angepasster Sicherheitsgurt 83 43. 07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 85 44. 01 Einzeln gesteuerte Bremsen 86 44. 02 Angepasste Vorderradbremse 87 44. 03 Angepasste Hinterradbremse 88 44. 04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 89 44. 05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung* 90 44. 06 Angepasster Rückspiegel* 91 44. 07 Angepasste Kontrolleinrichtungen* 92 44. 08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 93 44. 09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse. N(*) (z. ,44. 09(140N)’) 94 44. 10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse. N(*) (z. ,44. 10(240N)’) 95 44. 11 Angepasste Fußraste 96 44. 12 Angepasster Handgriff 97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen 98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* 102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von. km vom Wohnsitz oder innerorts innerhalb der Region. 104 63 Fahren ohne Beifahrer 105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als. km/h 106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 107 66 Ohne Anhänger 108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 109 68 Kein Alkohol 110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer. , ausgestellt durch. (EU-/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. ,70. 0123456789. NL’) 112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer. (EU-/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. ,71. 987654321. HR’) 113 [72] [aufgehoben] 114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 115 [74] [aufgehoben] 116 [75] [aufgehoben] 117 [76] [aufgehoben] 118 [77] [aufgehoben] 119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 120 79 (. ) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 121 79 (C1E > 12. 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12. 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12. 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). 122 79 (S1 ≤ 25/7. 500 kg) Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 123 79 (L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 124 79. 01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 125 79. 02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 126 79. 03 Nur dreirädrige Fahrzeuge 127 79. 04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 128 79. 05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 129 79. 06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3. 500 kg übersteigt 130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 132 [90] [aufgehoben] 133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01. 01. 2014)] 134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3. 500 kg, jedoch nicht mehr als 4. 250 kg beträgt. 135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt * Die Schlüsselzahlen 01. 03, 05, 44. 05 bis 44. 07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.

    Ia. Äquivalenz für entfallende Schlüsselzahlen der Europäischen Union  
Lfd. Nr. Entfallene Schlüsselzahl   Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben
1 05. 01 Nur bei Tageslicht 61
2 05. 02 In einem Umkreis von. km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region. 62
3 05. 03 Ohne Beifahrer/Sozius 63
4 05. 04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als. km/h 64
5 05. 05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
6 05. 06 Ohne Anhänger 66
7 05. 07 Nicht gültig auf Autobahnen 67
8 05. 08 Kein Alkohol 68
9 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
10 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 79. 05
11 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7. 500 kg (C1) entfällt
12 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) entfällt
13 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7. 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12. 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) entfällt
14 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12. 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) entfällt
15 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden entfällt
    II. nationale Schlüsselzahlen Lfd. Nr. Schlüsselzahl Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben 1 104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 2 171* Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7. 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 3 172* Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 4 174* Klasse L – gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 5 175* Klasse L – auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 7 177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein 8 178* Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 9 179* Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. 10 180 (weggefallen) 11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19. 2013 AM) 12 182** Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21.

Lebensjahres. 13 183 (weggefallen) 14 184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 16 186 Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland,
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
  3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. 18 188 Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 19 189 Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 20 190 Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 21 191 Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 22 192 [aufgehoben] 23 193 Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. 24 194 Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. 25 195 Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. 26 196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm 3 , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. 27 197 Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).     IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen Lfd. Nr. entfallene Schlüsselzahl   1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

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Was bedeutet 12 01 auf dem Führerschein?

Sie haben unter Punkt 12 eine andere Ziffer stehen? Die Erklärung – Unter Punkt 12 im Führerschein können aber auch andere Beschränkungen und Auflagen abgebildet werden.

  • 02 steht für Hör- und Kommunikationshilfe
  • 03 findet bei Prothesen und Orthesen der Arme und Beine Anwendung
  • 05 beschreibt Fahrbeschränkung aus medizinischer Sicht. Die Bandbreite reicht hier von “Nur bei Tageslicht” (05. 01) bis zu “Kein Alkohol” (05. 08)
  • Weitere Ziffern beschreiben Anpassungen am Auto wie angepasste Schaltung (10) oder Kupplung (11), oder dass der Führerscheinbesitzer nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (78) lenken darf.

Was bedeutet 174 auf dem Führerschein?

Was bedeutet die Schlüsselzahl 174 im Führerschein Klasse L? – Die Schlüsselzahl 174 gehört zu den nationalen Schlüsselzahlen und wird im Führerschein eingetragen. Was die Schlüsselzahlen bedeuten, steht in der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr”, kurz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

  • Hier wird die Schlüsselzahl 174 wie folgt beschrieben: Klasse L [ist] gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden;

Mit Material von LWK Niedersachen, Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Wo steht auf dem Führerschein dass ich eine Brille tragen muss?

Wie wird eine Brille im Führerschein eingetragen? – Das geschieht mit Hilfe der sog. Schlüsselziffern, die in Feld 12 des Scheckkartenführerscheins eingetragen werden. 01 steht allgemein für “Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz”, 01. 01 für “Brille”, 01.

Was kann man alles mit A1 fahren?

Motorräder Führerschein A1. Mit einem Führerschein der Klasse A1 darfst du folgende Bikes fahren : Motorräder mit oder ohne Beiwagen, mit maximal 125 Kubik Hubraum, maximal 11 kW (15 PS) Leistung und maximal 0,1 kW/kg Fahrzeug-Eigengewicht – Dein 125er darf also trocken nicht weniger als 110 Kilo wiegen.

Was darf ich mit C1 171 fahren?

Kraftomnibusse fahren: Schlüsselzahl 171 – In Deutschland dürfen Besitzer eines C1- oder C1E-Führerscheins auch Kraftomnibusse ohne Fahrgäste fahren. Allerdings nur, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs 7500 Kilogramm nicht übersteigt – und die Fahrt der Überprüfung des technischen Zustands dient.

Was darf ich alles mit dem Führerschein Klasse B fahren?